SEGWAY - JETZT: Zulassung für ganz Deutschland
Nach einem langwierigen
Zulassungsmarathon ist es geschafft. Der kultige Elektro-Roller SEGWAY
darf jetzt ohne umfangreiches Ausnahmeverfahren auf deutschen Straßen
fahren. Die Verordnung über die Zulassung von „elektronischen Mobilitätshilfen“, hat am10. Juli den Bundesrat passiert. Am 24. Juli wurde diese Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Damit
dürfen die Straßenversionen des SEGWAY Personal Transporter (i2 und HT)
ab dem 25. Juli 2009 offiziell am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen.
Die
bundesweite Regelung gilt für die Benutzung von Radwegen und Straßen
(wenn keine Radwege vorhanden), die nicht Bundes-, Landes- oder
Kreisstraßen sind. In Einzelfällen wird auch die Nutzung anderer
Verkehrsflächen z. B. für Stadtführungen per Ausnahmegenehmigung
erlaubt. Formale Voraussetzungen für einen ungehinderten Fahrspaß sind
ein Mofa-Führerschein sowie eine nachweisbare Haftpflichtversicherung.
Wer möchte nicht lautlos, emissionsfrei und ohne Parkplatzproblem in
der Innenstadt unterwegs sein. In 12 Bundesländern war dies mit SEGWAYS
bisher nur per Ausnahmegenehmigung möglich. Nun wurde die Nutzung der
neuartigen Stehroller im öffentlichen Verkehr vom Bundesrat mit großer
Mehrheit verabschiedet.
Als neuartiges Personenbeförderungsmittel ist der SEGWAY lange Zeit
keiner Fahrzeugkategorie eindeutig zuzuordnen gewesen. Wer bisher den
umweltfreundlichen Elektroroller SEGWAY fahren wollte, musste sich erst
mit umständlichen und zeitaufwändigen Behördengängen bei der
zuständigen Landesregierung eine Einzel-Ausnahmegenehmigung einholen.
Der unbegrenzte SEGWAY-Fahrspaß hörte allerdings beim Überqueren der
Landesgrenze auf. Denn hier galten schon wieder die rechtlichen
Regelungen des Nachbarlandes.
Umfangreiche Crash-Tests des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer
(GDV) sowie ein mehrmonatiger Feldversuch der Technischen Universität
Kaiserslautern bestätigten: der SEGWAY Personal Transporter soll am
öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Nach einem vierjährigen Behördenmarathon hat die Bundesregierung nun eine eigene Fahrzeugklasse geschaffen. Die Fahrzeugklasse läuft unter dem Begriff „elektronische Mobilitätshilfe“ kurz „eMo“ und regelt alle Vorschriften zum SEGWAY im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Die rechtlichen Voraussetzungen im Detail:
- Es gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
- Fahren darf nur, wer mindestens einen Mofaführerschein hat
- SEGWAYs müssen mit Licht (batteriebetrieben) und Klingel ausgestattet sein
- Innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen SEGWAYs nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind, darf auch die Straße genutzt werden.
- Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind nicht erlaubt
- Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswege dürfen befahren werden, wenn keine Radwege vorhanden sind
- Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.
- SEGWAYS dürfen auf Fahrradstraßen nebeneinander fahren, ansonsten muss hintereinander gefahren werden
- Richtungsänderungen sind durch Handzeichen anzuzeigen
- Auf Radwegen haben Fußgänger Vorrang, Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen.
- Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung wird die Nutzung anderer Verkehrsflächen erlaubt. Damit würden weiterhin Stadtführungen in Fußgängerzonen ermöglicht und mobilitätseingeschränkte Menschen können den SEGWAY durchgängig nutzen.
- Die Gesamtbreite des SEGWAY beträgt nicht mehr als 70 cm
- Das Tragen eines Fahrradhelmes wird empfohlen
Die Verordnung löst die Einzelregelungen der Bundesländer ab.